Be d in g u n g e n fü r Dr i t t a n b i e t e r
In h a l t
§ 1 Allgemeines, Anwendungs- und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 2
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SELLER 4
§ 2 Zulassung und Zugang zum JTL-Extension-Store 5
§ 3 Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den JTL-Extension-Store 6
§ 4 Pflichten des Sellers, Freistellung, angebotene Drittanbieter-Produkte 6
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DRITTANBIETER ALS AUFTRAGNEHMER VON JTL 9
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PILOTPROGRAMME 11
SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 13
§ 2 Datensicherheit und Datenschutz, Freistellung 14
§ 3 Abtretung und Aufrechnung 14
§ 4 Vertragsdauer und Kündigung 15
§ 5 Änderung der Drittanbieterbedingungen 15
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Drittanbieter („Drittanbieterbedingungen“) regeln das Verhältnis zwischen der JTL-Software-GmbH, Rheinstraße 7, 41836 Hückelhoven, Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „JTL“; weitere Angaben siehe Impressum) und sogenannten Drittanbietern bei der Bereitstellung und Inanspruchnahme von JTL-Drittanbieterprodukten.
Drittanbieter im Sinne dieser Drittanbieterbedingungen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB, die Drittanbieter-Produkte entwickeln, betreiben und/oder an Kunden vertreiben und hierfür auf JTL-Drittanbieterprodukte zurückgreifen um z. B. die Integration von Funktionen und Daten in Anwendungen und Systeme zu ermöglichen oder diese fortzuentwickeln (z.B. API-Integratoren, Plugin- oder Template-Hersteller/-Verkäufer).
„Seller“ sind Drittanbieter, welche das Business-to-Business Handelssystem auf dem von JTL betriebenen online-Marktplatz unter https://www.jtl-software.de/extension-store/ (nachfolgend bezeichnet als „JTL- Extension Store“) gemäß den Vorgaben dieser vorliegenden Drittanbieterbedingungen dauerhaft nutzen, um Drittanbieter-Produkte den Kunden des JTL-Extension-Store anzubieten.
„Betreiber“ sind Drittanbieter, welche ein Drittanbieter-Produkt technisch betreiben.
„Entwickler“ sind Drittanbieter, die von JTL oder von Dritten, seien es Betreiber, Seller oder sonstige Dritte (z.B. Plattformen/Marktplätzen) beauftragt sind, um Drittanbieter-Produkte oder JTL-Kundenprodukte zu entwickeln.
„JTL-Kundenprodukte“ sind von JTL an Kunden vermarktete digitale Produkte oder Services, insbesondere on-premise oder cloudbasierte Software(Schnittstellen)anwendungen wie JTL-Wawi (Cloud), JTL-Shop und JTL-eazyAuction.
„JTL-Drittanbieterprodukte“ sind von JTL für Drittanbieter bereitgestellte digitale Produkte und Services, wie z.B. Zugang zu Schnittstellen (z.B. SCX-Schnittstelle), Programmdokumentationen, Programm-Code und dem JTL-Extension-Store, um damit Drittanbieter-Produkte zu entwickeln, zu betreiben und/oder an Kunden zu vermarkten.
„Drittanbieter-Produkte“ sind von Drittanbietern entwickelte, technisch betriebene und/oder über den JTL-Extension-Store an Kunden vertriebene digitale Produkte (z.B. Shop-Plugins, Templates, Druckvorlagen für die Warenwirtschaft, Schnittstellen zu Marktplätzen, Katalogsysteme oder Buchhaltungssoftware) und Services (z.B. Einrichtungsservices, Template-Anpassungen, Upgrade der Supportkonditionen), die ein JTL- Kundenprodukt ergänzen bzw. dieses mit anderen Diensten/Marktplätzen (von Dritten) verknüpfen.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden von der Teilnahme als Drittanbieter sowie am JTL-Extension-Store generell ausgeschlossen.
Diese Drittanbieterbedingungen enthalten, soweit nicht anderweitig in diesen Drittanbieterbedingungen geregelt oder individuell vereinbart, abschließend die zwischen JTL unddem Drittanbieter geltenden Bedingungen für JTL-Drittanbieterprodukte. Geschäftsbedingungen desDrittanbieters finden keine Anwendung, auch wenn JTL ihrer Geltung nicht gesondertwiderspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von JTLschriftlich anerkannt worden sind. Selbst wenn JTL auf ein Schreiben Bezug nimmt,das Geschäftsbedingungen des Drittanbieters oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Im Einzelfall mit dem jeweiligen Drittanbieter getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Drittanbieterbedingungen. Individuelle Vereinbarungen haben in Textform zu erfolgen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Drittanbieters in Bezug auf den jeweiligen Vertragoder das jeweilige Nutzungsverhältnis (z.B. Fristsetzung oder Mahnungen), sind, soweit in dennachfolgenden Bestimmungen der Drittanbieterbedingungen nicht abweichend geregelt, unterAusschluss der Textform in Schriftform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitereNachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Drittanbieterbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Für den vom JTL-Extension-Store unabhängigen JTL-Store sowie für die Nutzung des auf der Internetseite von JTL vorgehaltenen Forums gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.
JTL gewährt dem Drittanbieter Nutzungs- bzw. Zugriffsrechte in dem jeweils vereinbarten Umfang. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Gewährung sämtlicher Nutzungsrechte einfach, widerrufbar, nicht- ausschließlich und nicht übertragbar und beschränkt auf solche Nutzungsarten, die für Nutzung des betreffenden JTL-Drittanbieterprodukts objektiv erforderlich sind.
Der genaue Umfang der Nutzungs- bzw. Zugriffsrechte sowie etwaiger Verbote und Einschränkungen das jeweilige JTL-Drittanbieterprodukt betreffend kann zwischen JTL und dem Drittanbieter individuell vereinbart oder in etwaigen ergänzenden Bedingungen für das betreffende JTL-Drittanbieterprodukt spezifiziert werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von JTL zu übergebenden Dokumentation, (Quell-)Codes, Zugangsdaten etc. Sofern der ausführende Drittanbieter Auftragnehmer eines anderen Drittanbieters ist und keine explizite Vereinbarung zwischen JTL und dem ausführenden Drittanbieter getroffen wird, bestimmen sich Nutzungs- bzw. Zugriffsrechte und deren Grenzen nach den Vereinbarungen zwischen JTL und dem Drittanbieter, der Auftraggeber des ausführenden Drittanbieters ist.
Alle Eigentumsrechte sowie das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrecht, Patente, Patentanmeldungen, Geschäftsgeheimnisse, Markenzeichen oder andere materielle oder immaterielle Rechte an den JTL-Drittanbieterprodukten und der zugehörigen Dokumentation, an welchen Nutzungs- bzw. Zugriffsrechte gewährt werden, verbleiben bei JTL. Mit Ausnahme der in diesen Drittanbieterbedingungen oder anderweitig ausdrücklich gewährten Rechte werden dem Drittanbieter keine anderen oder zusätzlichen Rechte gewährt, weder ausdrücklich noch stillschweigend, insbesondere keine Rechte oder Lizenzen in Bezug auf das Urheberrecht, Patente, Geschäftsgeheimnisse oder andere Rechte des geistigen Eigentums.
§ 3 Allgemeine Pflichten von Drittanbietern
Zugriffe und Nutzungen durch Drittanbieter dürfen nicht in einer Art und Weise erfolgen,
bei der die Produkte, Software, Schnittstellen oder sonstigen technischen Prozesse oder Sicherheitsmaßnahmen von JTL so beeinträchtigt, unterbrochen oder umgangen werden, dass es dabei für
andere Nutzer zu Nachteilen oder Einschränkungen kommt oder
bei der die Vorgaben gemäß der getroffenen Vereinbarungen zwischen JTL und dem jeweiligen Drittanbieter oder wie in der Dokumentation festgelegt überschritten werden oder
die eine übermäßige oder missbräuchliche Nutzung darstellt, durch die z.B. gesetzte API call limits überschritten werden.
Der Drittanbieter verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Funktionsweise der JTL-Kundenprodukte sowie der JTL-Drittanbieterprodukte gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen, zu deren Zugang er nicht berechtigt ist. Weiterhin muss er dafür Sorge tragen, dass die von ihm übertragenen Informationen und eingestellten Daten nicht mit Schadsoftware, wie Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden behaftet sind.
Der Drittanbieter verpflichtet sich, JTL alle Schäden zu ersetzen, die aus der Nichtbeachtung der Pflichten aus diesen Drittanbieterbedingungen entstehen und darüber hinaus JTL von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die diese aufgrund der Nichtbeachtung vorbenannter Pflichten durch den Drittanbieter gegen JTL geltend machen.
In etwaigen ergänzenden Bedingungen betreffend das jeweilige JTL-Drittanbieterprodukt, wie z.B. den API Lizenzbedingungen, können weitergehende Pflichten geregelt sein.
JTL entwickelt JTL-Kundenprodukte und JTL-Drittanbieterprodukte kontinuierlich weiter und aktualisiert diese, um Funktionen zu verbessern, an aktuelle Bedarfe anzupassen, zu ergänzen oder zu entfernen. Die Drittanbieter sind dafür verantwortlich, die eigenen Drittanbieterprodukte bei Bedarf zu pflegen und zu aktualisieren.
Für nicht abwärtskompatible Änderungen der JTL-Kundenprodukte oder der JTL-Drittanbieterprodukte wird JTL für eine Übergangsfrist nach Veröffentlichung der nicht abwärtskompatiblen Änderungen von 3 Monaten einen Parallelbetrieb sicherstellen. In dieser Zeit können Drittanbieter die nötigen Anpassungen zur Nutzung der neuen Version vornehmen. Die Abkündigung von Funktionen wird mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden durch Veröffentlichung mitgeteilt, es sei denn sie dient zur Schließung einer Sicherheitslücke.
Sofern JTL die in vorstehender Ziffer 6 aufgeführte Übergangsfrist aus einem wichtigen Grund, den JTL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, kann diese kürzer ausfallen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei höherer Gewalt vor oder im Falle von technischen Fehlern, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von JTL begründet sind.
Der Drittanbieter verpflichtet sich, JTL über bekannte Schwachstellen so schnell wie möglich zu informieren, damit JTL zeitnah Maßnahmen zum Schutz der JTL-Kundenprodukte oder der JTL-Drittanbieterprodukte oder sonstige technischen Prozesse oder Sicherheitsmaßnahmen von JTL sowie der Drittanbieter und Kunden von JTL einleiten kann.
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SELLER
Der JTL-Extension-Store ist eine Plattform für Seller von digitalen Produkten (z.B. Shop-Plugins, Templates, Druckvorlagen für die Warenwirtschaft, Schnittstellen zu Marktplätzen, Katalogsysteme oder Buchhaltungssoftware), die die Produkte von JTL erweitern. Die Seller können daher auf dem JTL-Extension-Store Drittanbieter-Produkte zum Kauf oder als Subscription optional und gegen Aufpreis den Kunden des JTL-Extension-Stores anbieten.
Die Leistungen von JTL bestehen u.a. in:
Bereithaltung der Nutzungsmöglichkeiten des JTL-Extension-Store nach Zulassung des Sellers gemäß § 2;
Ermöglichung von Verhandlungen und Vertragsabschlüssen auf dem JTL-Extension-Store gemäß § 3.
JTL bietet dem Seller zudem die Möglichkeit, verschiedene Zusatzleistungen zu buchen, die sein Produkt auf dem Marktplatz hervorheben (z.B. Banner, Slider, etc.). Über die Buchungsmöglichkeiten und Modalitäten informiert JTL den Seller auf Anfrage.
Der JTL-Extension-Store verfügt zudem über Funktionalitäten zur Verwaltung und Überwachung aller laufenden Geschäftstransaktionen (z.B. Käufe, Verkäufe, Status von gekauften / verkauften Lizenzen), auf die Seller und Kunden in ihrem Kundencenteraccount zugreifen können.
§ 2 Zulassung und Zugang zum JTL-Extension-Store
Voraussetzung für die Nutzung des JTL-Extension-Stores ist die Zulassung durch JTL. Ein Anspruch auf Zulassung oder Nutzung des Marktplatzes besteht nicht.
Der Seller hat im Zulassungsantrag seine Unternehmensdaten, Rechnungsdaten und einen Ansprechpartner zu benennen. Weiter erforderlich ist die Vorlage einer Bescheinigung im Sinne von § 22f UStG. Darüber hinaus wird in einem anderen Schritt das PayPal-Geschäftskonto durch PayPal überprüft. Die bei erfolgreicher Prüfung erhaltene merchant ID ist ebenfalls Voraussetzung zur Zulassung.
Die Annahme des Zulassungsantrags erfolgt durch Freischaltung der Funktionalitäten für den JTL-Extension-Store im Kundencenteraccount des Sellers. Durch die Zulassung kommt ein kostenpflichtiger Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit zwischen JTL und dem Seller nach diesen Drittanbieterbedingungen zustande. Die vom Seller zu zahlende Vergütung richtet sich nach § 5.
Der Seller ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm im Rahmen seines Antrages auf Zulassung gemäß Absatz 2 gemachten Angaben gegenüber JTL und anderen Sellern verantwortlich. Bei Unstimmigkeiten oder Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben lässt JTL bis zur Aufklärung der Richtigkeit der Angaben den Seller nicht zu. Auf Verlangen von JTL hat der Seller zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft geeignete Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen. Der Seller verpflichtet sich, JTL alle künftigen Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen sowie im Falle einer Anfrage durch JTL die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu bestätigen oder ggf. die Daten zu berichtigen.
JTL ist berechtigt, einem Seller die Zulassung zu entziehen oder den Zugang zum JTL-Extension-Store zu sperren, falls ein hinreichender Verdacht besteht, dass er gegen diese Drittanbieterbedingungen verstoßen hat. Der Seller kann diese Maßnahmen abwenden, wenn er den Verdacht durch Vorlage geeigneter Nachweise auf eigene Kosten ausräumt.
Alle Zugangsdaten sind individualisiert und dürfen nur vom jeweils berechtigten Seller verwendet werden. Der Seller ist insbesondere nicht befugt, seine Logindaten zu übertragen oder mit anderen Unternehmen zu teilen. Der Seller ist verpflichtet, Login und Passwort geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Seller wird auch seine Mitarbeiter entsprechend anweisen. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten ist der Seller verpflichtet JTL hierüber unverzüglich zu informieren. Sobald JTL von einer unberechtigten Nutzung Kenntnis erlangt, wird JTL den Zugang sperren. JTL behält sich das Recht vor, Login und Passwort des Sellers zu ändern; in einem solchen Fall wird JTL den Seller hierüber unverzüglich informieren.
§ 3 Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den JTL-Extension-Store
Die Abwicklung von über den JTL-Extension-Store geschlossenen Verträgen ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Seller. Der jeweilige Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Seller und dem Kunden zustande. JTL ist weder Vertreter noch Bote einer der Parteien und wird auch nicht selbst Partei des Vertrages, sondern stellt nur die Plattform bereit.
JTL übernimmt für die auf dem JTL-Extension-Store geschlossenen Verträge weder eine Garantie für die Erfüllung der auf dem JTL-Extension-Store zwischen den Sellern und den Kunden geschlossenen Verträge noch eine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der gehandelten digitalen Produkte und Dienstleistungen.
JTL trifft keinerlei Pflicht, für die Erfüllung der zwischen den Sellern und deren Kunden zustande gekommenen Verträge zu sorgen.
JTL übernimmt keine Gewähr für die wahre Identität und die Verfügungsbefugnis der Seller und/oder Kunden. Bei Zweifeln sind beide Vertragspartner gehalten, sich in geeigneter Weise über die Identität sowie die Verfügungsbefugnis des jeweils anderen Vertragspartners zu informieren.
Alle unter der Verwendung der jeweiligen Logins eines Sellers abgegebenen Willenserklärungen wirken für und gegen diesen Seller, es sei denn, dass dem Erklärungsempfänger die mangelnde Vertretungsberechtigung des Erklärenden bekannt ist.
Die Zahlungsabwicklung erfolgt ausschließlich über den von JTL in den JTL-Extension-Store integrierten Zahlungsdienstleister. Der Seller erklärt sich hiermit sowie mit den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters einverstanden und auch damit, dass dieser von den Zahlungen des Kunden an den Seller die JTL zustehende Vergütung abzieht und an JTL ausschüttet.
JTL behält sich das Recht vor, Inhalt und Struktur des JTL-Extension-Store sowie die dazugehörigen Benutzeroberflächen zu ändern oder zu erweitern, wenn hierdurch die Zweckerfüllung des mit dem Seller geschlossenen Vertrages nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wird. JTL wird die Seller des JTL- Extension-Store über die Änderungen entsprechend informieren.
§ 4 Pflichten des Sellers, Freistellung, angebotene Drittanbieter-Produkte
Allgemeine Pflichten: Ein Angebot des Sellers über den JTL-Extension-Store darf nicht erfolgen, wenn
die Angaben zur Leistung so unvollständig sind, dass sich Gegenstand der Leistung oder Preis nicht bestimmen lassen;
das Angebot, der Abschluss oder die Durchführung des Vertrags nach der jeweils für den intendierten Vertrag maßgeblichen Rechtsordnung gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Es dürfen insbesondere keine Leistungen angeboten werden, deren Angebot, Verkauf oder Durchführung gegen Rechte Dritter verstoßen; gleiches gilt für Leistungen mit Bezug zu Pornographie, jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten, Waffen, Drogen oder anderen Produkten, die ein Risiko für die Verbrauchersicherheit darstellen, Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen und Parteien, etc.
das Angebot, der Abschluss oder die Durchführung des Vertrags den Bedingungen der jeweils im Zusammenhang stehenden JTL-Kundenprodukte, insbesondere deren Lizenzbedingungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderläuft.
Der Seller trägt hierfür die alleinige Verantwortung; der Seller sichert in diesem Zusammenhang zu, dass der Inhalt seines Angebots, insbesondere auch die von ihm zur Darstellung des Angebots und/oder zur Beschreibung der Leistungen zur Verfügung gestellten Dateien wie Texte, Bilder, Videos, Testprogramme, etc. nicht die Rechte Dritter, insbesondere keine Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte verletzen. JTL ist nicht verpflichtet, das Angebot hierauf zu überprüfen.
JTL ist in den vorstehenden Fällen berechtigt, ein solches Angebot unverzüglich vom JTL-Extension-Store zu entfernen.
Gestaltung des Angebots und Anforderungen daran:
Der Seller trägt die alleinige Verantwortung dafür, im Rahmen seines Angebots auf dem JTL-Extension-Store wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über Beschaffenheit des digitalen Produkts, insbesondere zum Funktionsumfang und zur Funktionsweise sowie zur Kompatibilität des digitalen Produkts zur jeweiligen Software von JTL zu machen. Entsprechendes gilt auch für die vom Seller angebotenen sonstigen Leistungen.
Dem Seller ist es untersagt, Inhalte (z. B. durch Links oder Frames) auf dem JTL-Extension-Store einzustellen, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Rechte Dritter, insbesondere Urheber- oder Markenrechte verletzen. JTL macht sich fremde Inhalte unter keinen Umständen zu Eigen; JTL behält sich vor, Inhalte zu sperren, wenn diese nach den geltenden Gesetzen strafbar sind oder erkennbar zur Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen.
Der Seller ist allein für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Informationspflichten, insbesondere der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie solcher des Telemediengesetzes oder der EU- Datenschutz-Grundverordnung verantwortlich.
Dem Seller ist es untersagt, aus dem JTL-Extension-Store heraus auf Kontakt-/Testmöglichkeiten seiner digitalen Produkte hinzuweisen oder zu verlinken, die einen Verkauf der digitalen Produkte über einen anderen Kanal als den JTL-Extension-Store (z.B. Direktvertrieb durch Seller selbst) bezwecken.
Anforderungen an vom Seller angebotene Drittanbieter-Produkte:
Dem Seller steht es frei, welche Nutzungsrechte er den Kunden des JTL-Extension-Stores an dem von ihm angebotenen digitalen Produkt einräumt. Insbesondere kann der Seller die Nutzungsdauer digitaler Produkte auch begrenzen. Vorstehende Regelungen gelten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder durch gesonderte Vereinbarung mit dem Seller nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Der Seller sichert in diesem Zusammenhang zu, dass er Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte an den Drittanbieter-Produkten ist und/oder berechtigt und verfügungsbefugt ist, den Kunden die für die Nutzung der Drittanbieter-Produkte erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Seller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass von ihm angebotene Drittanbieter-Produkte keine Rechte Dritter verletzen und im Einklang mit den Nutzungsbedingungen der jeweils mit den Drittanbieter-Produkten im Zusammenhang stehenden JTL-Kundenprodukten, insbesondere deren Lizenzbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JTL stehen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Seller Drittanbieter-Produkte unter einer Open-Source-Lizenz vertreiben möchte; auch in diesem Fall hat der Seller für die Konformität der jeweiligen Lizenz mit den Bedingungen der jeweils mit den Drittanbieter- Produkten im Zusammenhang stehenden JTL-Kundenprodukten zu sorgen.
Der Seller sichert zu, dass er die notwendige Fachkunde besitzt, um die von ihm angebotenen Leistungen erbringen zu können.
Soweit Drittanbieter-Produkte vom Seller als Software-as-a-Service (SaaS) angeboten werden, wird der Seller diese dem Käufer spätestens innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Verfügung stellen. Dies umfasst auch die für die Nutzung der Drittanbieter-Dienste erforderlichen
Umstände wie etwa die Erstellung eines Accounts für den Kunden und die Übermittlung der Credentials.
Für über den JTL-Extension-Store vertriebene Drittanbieter-Produkte kann der Seller nach seinem Ermessen Test- und/oder Entwicklerlizenzen vergeben. Die Nutzung solcher Test- und/oder Entwicklerlizenzen in produktiv genutzten Onlineshops ist jedoch untersagt. Der Seller ist daher angehalten, den Missbrauch von Test- und/oder Entwicklerlizenzen zu unterbinden. Sollte der Seller dem nicht nachkommen, behält sich JTL vor, den Seller zu verwarnen. Bei weiteren Verstößen nach vorheriger Verwarnung ist JTL berechtigt, den Seller vom Vertrieb über den JTL-Extension-Store auszuschließen.
Der Seller ist verpflichtet, eine Dokumentation zu den angebotenen Drittanbieter-Produkten zur Verfügung zu stellen.
Der Seller ist verpflichtet, die Kunden seiner Drittanbieter-Produkte über sicherheitsrelevante Ereignisse, insbesondere Updates zu informieren.
Ab einem monatlichen Nutzungsentgelt für das vom Seller angebotene Drittanbieter-Produkt in Höhe von 100,00 EUR (netto) ist der Seller verpflichtet, dieses Produkt inklusive einer Subskription auszuliefern.
Bietet der Seller eine Subskription an, kann der Kunde im JTL-Kundencenter diese maximal bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Subskriptionszeitraumes verlängern. Der Verlängerungszeitraum beginnt jeweils mit dem Ablauf des letzten Subskriptionszeitraumes. Ist die Subskription länger als 12 Monate abgelaufen, wird ein Neukauf durchgeführt und die bestehende Lizenz ab Kaufdatum verlängert.
Bietet der Seller eine Subskription an, beinhaltet diese immer das Recht des Kunden auf Updates sowie einen Anspruch auf Support durch den Seller.
Bietet der Seller einen Support an, verpflichtet sich der Seller, dem Kunden gegenüber bei der Erbringung der Supportleistungen folgende Mindeststandards einzuhalten:
Der Seller ist verpflichtet, auf Supportanfragen binnen 96 Stunden nach deren Eingang bei ihm zu reagieren;
Der Seller verpflichtet sich Bugfixing zu betreiben;
Der Seller beantwortet Supportanfragen hinsichtlich seiner digitalen Produkte, soweit der Gegenstand
der Supportanfrage nicht bereits in der Dokumentation im Sinne der Ziffer II. § 4 Absatz 3 Buchstabe
f. zum jeweiligen digitalen Produkt erklärt wird.
Der Seller ist im Verhältnis zu JTL von der Einhaltung der Mindeststandards in Ziffer II. § 4 Absatz 3 Buchstabe k. Unterabsätze ii und iii befreit, wenn das angebotene Drittanbieter-Produkt deshalb nicht fehlerfrei funktioniert, weil seine Funktionalität durch Wechselwirkungen mit anderen Drittanbieter- Produkten beeinträchtigt wird, oder, wenn der Kunde eigenmächtig eine Veränderung am Code des digitalen Produkts vorgenommen hat. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Seller und Kunden sowie die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Der Seller wird JTL von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen JTL wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Seller eingestellten Angebote und/oder Inhalte geltend machen. Der Seller übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von JTL einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
Sonstige Pflichten des Sellers: Der Seller ist verpflichtet,
die erforderlichen Datensicherungsvorkehrungen während der gesamten Vertragslaufzeit einzurichten und aufrechtzuerhalten. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den sorgfältigen und gewissenhaften Umgang mit Logins und Passwörtern;
in seinem Bereich eintretende technische Änderungen JTL umgehend mitzuteilen, wenn sie geeignet sind, die Leistungserbringung oder die Sicherheit des JTL-Extension-Store von JTL zu beeinträchtigen;
bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf den JTL-Extension-Store mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung durch den Seller erforderlich ist;
Geschäfte auf dem JTL-Extension-Store ausschließlich im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsbetriebs zu gewerblichen Zwecken zu tätigen.
Im Übrigen behält sich JTL vor, den vom Seller angebotenen digitalen Produkten oder Dienstleistungen auch ohne Angabe von Gründen die Freigabe für den JTL-Extension-Store zu verwehren.
JTL erhält für spezifizierte Produktfamilien vom Seller eine Vergütung für die Bereitstellung des JTL-Extension-Store. Die Vergütung beträgt vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung 20 Prozent des vom Seller erzielten Nettoumsatzes.
Die jeweils anfallenden Vergütungen werden – sofern nicht anders vereinbart – bei einmalig fälligen und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen erstmals zum Zeitpunkt des Check-Outs bei Produktkäufen durch den Kunden, weiterhin zum Zeitpunkt jeder folgenden Zahlungsfälligkeit des Kunden abgerechnet und unmittelbar ohne Abzug, jedoch zzgl. Umsatzsteuer, zum jeweils geltenden Steuersatz fällig. Mit der Speicherung der Abrechnungsdaten zu Beweiszwecken und/oder im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ist der Seller einverstanden.
Der Seller ist damit einverstanden, dass im Rahmen der in Ziffer II. § 3 Absatz 6 geschilderten Zahlungsabwicklung der Zahlungsdienstleister die Vergütung direkt an JTL ausbezahlt.
Sofern JTL den Drittanbieter mit der Erbringung von Dienst-, Werk- oder sonstigen Leistungen beauftragt und der Drittanbieter diese Beauftragung annimmt, hat der Drittanbieter die vereinbarte Leistung zu erbringen und JTL die notwendigen (Nutzungs-)Rechte am jeweiligen Ergebnis zu übertragen bzw. – sofern dies nicht möglich ist – einzuräumen. JTL ist zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die Rechtseinräumung enthält die Befugnis, alle Vorgänge und Maßnahmen durchzuführen, die üblicherweise mit dem Be- und Vertrieb von Software und der Nutzung von sonstigen Ergebnissen für unternehmerische Zwecke verbunden sind, insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, zur Bearbeitung in jeder Weise einschließlich der Fehlerbeseitigung, zur Vermietung im Rahmen der oben genannten Zwecke und Regeln und insgesamt alle Nutzungsmöglichkeiten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Eingeräumt sind dementsprechend auch heute unbekannte Nutzungsarten. Hierzu gehört auch das Erstellen von Sicherungskopien nach dem jeweiligen Stand der Technik und das Recht, das Benutzerhandbuch und andere Informationen auszudrucken und den verbundenen Unternehmen in technisch jeder Weise zur Verfügung zu stellen. Insofern hat der Drittanbieter für Rechtseinräumungen seitens der Urheber zur sorgen. Der Drittanbieter hält JTL von eventuellen Ansprüchen der Urheber frei.
Eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung gesondert vergütet. Der Drittanbieter erstellt, sofern nicht anderweitig vereinbart, monatlich Rechnungen für den jeweiligen Vormonat. Eine Vergütung nach Aufwand wird binnen 30 Tagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Drittanbieter unterschriebenen und von JTL durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit JTL nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Drittanbieter auch bei Erreichen bzw. Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet.
Ein vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen 30 Tagen nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig.
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden lediglich vorbehaltlich und entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung vergütet.
Sofern der Drittanbieter mit der Erbringung von Dienstleistungen von JTL beauftragt wurde, haben alle Leistungen dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Stand der Technik zu entsprechen.
Der Drittanbieter verpflichtet sich, Werkleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen und Kaufgegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen.
Für Rechte von JTL bei Sach- und Rechtsmängeln von Werkleistungen oder Kaufgegenständen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Drittanbieter gelten die gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
Der Drittanbieter haftet dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat nach den gesetzlichen Vorschriften. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen oder Lasten- und Pflichtenhefte, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in einer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Drittanbieterbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist JTL bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen JTL Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn JTL der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von JTL beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine
Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in vorstehenden Absätzen gilt: Kommt der Drittanbieter seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von JTL durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von JTL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann JTL den Mangel selbst beseitigen und vom Drittanbieter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Drittanbieter fehlgeschlagen oder für JTL unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird JTL den Drittanbieter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
Im Übrigen ist JTL bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung der vereinbarten Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat JTL nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Der Drittanbieter tritt hiermit die Ansprüche, die er aus der Beschaffung eines Kaufgegenstandes gegen seinen Lieferanten hat, an JTL zur Besicherung von dessen Gewährleistungsansprüchen ab. Auf Anforderung überlässt der Drittanbieter JTL die Informationen und Dokumente, die JTL benötigt, um Ansprüche gegen den Lieferanten durchzusetzen.
Der Drittanbieter steht nach Maßgabe dieses Absatzes 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
Der Drittanbieter ist verpflichtet, JTL von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen JTL wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und JTL alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Drittanbieter nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an JTL gelieferten Produkte bleiben unberührt.
Der Drittanbieter darf zur Erbringung von Leistungen, die qualitativ oder quantitativ für die Dienst- oder Werkleistungen wesentlich sind, Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn JTL dem ausdrücklich zustimmt. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Drittanbieters. Sofern der Subunternehmer in dessen Angebot Subunternehmer benennt, gilt die Zustimmung von JTL für diese als erteilt.
JTL bietet ihren Kunden die Möglichkeit, an Pilotprogrammen teilzunehmen. Eine Nutzung der Pilotprodukte
ist ausschließlich aufgrund der Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte zulässig, die durch den Kunden akzeptiert werden müssen. Teilweise werden Pilotprogramme gemeinsam mit oder auf Veranlassung von Drittanbietern initiiert und/oder enthalten Leistungsbestandteile von Drittanbietern.
Sofern diese Drittanbieterbedingungen Bezug nehmen auf Rechte und Pflichten von Drittanbietern in Pilotprojekten, bezieht sich dies auf die jeweiligen Teile, die gemäß der jeweiligen Projektbeschreibung des jeweiligen Pilotprojekts bzw. gemäß der jeweiligen Vereinbarung zwischen JTL und dem Drittanbieter im Verantwortungsbereich eines Drittanbieters liegen.
Der Drittanbieter hat die Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte zur Kenntnis genommen und akzeptiert diese einschließlich der darin in Bezug auf die Beteiligung von Drittanbietern enthaltenen Regelungen. Insbesondere erkennt der Drittanbieter an, dass die Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte im Wesentlichen das Verhältnis zwischen JTL und dem Kunden regeln und der Drittanbieter ggfs. für dessen eigene Leistungsbestandteile eigene Bedingungen vereinbaren muss, sofern er dies für notwendig hält. JTL übernimmt keine Gewähr für die Durchsetzbarkeit der in den Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte in Bezug auf Drittanbieter geregelten Rechte und Pflichten.
Der Drittanbieter hat insbesondere zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass JTL nicht zur Durchsetzung eventueller Rechte und Ansprüche des Drittanbieters gegenüber den Kunden von JTL verpflichtet ist, sondern dies allein Sache des Drittanbieters ist.
Der Drittanbieter verpflichtet sich, entsprechend § 3 der Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte dem Kunden einzig für die eigene Verwendung zu Test-, Recherche- und Bewertungszwecken sowie JTL zum Zweck der Durchführung des Pilotprojektes ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der jeweiligen Teile des Pilotprodukts, die gemäß der jeweiligen Projektbeschreibung im Verantwortungsbereich eines Drittanbieters liegen, zu gewähren. Das Nutzungsrecht ist zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Pilotprogrammes sowie der Teilnahme des Kunden und für den Kunden kostenfrei.
Alle Eigentumsrechte sowie das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrecht, Patente, Patentanmeldungen, Geschäftsgeheimnisse, Markenzeichen oder andere materielle oder immaterielle Rechte am Pilotprodukt und der zugehörigen Dokumentation, einschließlich sämtlicher daran vorgenommener Verbesserungen, Modifikationen und Erweiterungen, sind bei bzw. werden bei JTL bzw. ggfs. dem jeweiligen Drittanbieter entstehen bzw. verbleiben. Mit Ausnahme der in den Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte ausdrücklich gewährten Rechte werden dem Kunden keine anderen oder zusätzlichen Rechte gewährt, weder ausdrücklich noch stillschweigend, insbesondere keine Rechte oder Lizenzen in Bezug auf das Urheberrecht, Patente, Geschäftsgeheimnisse oder andere Rechte des geistigen Eigentums.
Sofern der Kunde Vorschläge für Änderungen und/oder Verbesserungen am Pilotprodukt unterbreitet, hat sich der Kunde verpflichtet, ggfs. bestehendes eigenes geistiges Eigentum daran bzw. darin an JTL bzw. an den jeweiligen Drittanbieter zu übertragen. Sofern dies rechtlich nicht möglich ist, hat sich der Kunde in den Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte verpflichtet, dem jeweiligen Drittanbieter ein umfassendes ausschließliches, räumlich und zeitlich unbegrenztes, unwiderrufliches, übertragbares, unterlizenzierbares und für alle Nutzungsarten uneingeschränkt geltendes Nutzungsrecht einzuräumen und den Drittanbieter beim Erwerb bzw. der Übertragung der nötigen Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen.
Der Kunde hat sich in den Teilnahmebedingungen für Pilotprojekte ferner verpflichtet, dem Drittanbieter hinsichtlich der jeweiligen Teile des Pilotprodukts, die gemäß der jeweiligen Projektbeschreibung im
Verantwortungsbereich eines Drittanbieters liegen, ein kostenfreies ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches, übertragbares, unterlizenzierbares, weltweites Recht einzuräumen, das Feedback, die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sowie ggfs. darin enthaltenes geistiges Eigentum umfassend zu nutzen, insbesondere um Fehler zu beseitigen, das Pilotprodukt zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere auch Modifikationen, Vervielfältigungen und Offenlegungen an Dritte wie z.B. beteiligte Drittunternehmen ein.
Der Drittanbieter akzeptiert, dass sich Pilotprodukte noch in der Entwicklung befinden und daher Teile, die im Verantwortungsbereich von JTL liegen, Fehler aufweisen können und die Bereitstellung an Kunden nur zur unentgeltlichen Nutzung zu Test- bzw. Bewertungszwecken erfolgt. JTL sichert insbesondere gegenüber dem Drittanbieter keine bestimmte Beschaffenheit oder die Eignung zu einem bestimmten Zweck zu. JTL ist darüber hinaus nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Pilotprodukt fehlerfrei funktioniert und unterbrechungsfrei zur Verfügung steht. Eine bestimmte Verfügbarkeit des Pilotprodukts ist nicht geschuldet. Vor diesem Hintergrund sind Gewährleistungsansprüche des Drittanbieters aufgrund von Fehlern ausgeschlossen.
Der Drittanbieter verpflichtet sich zur Einhaltung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Soweit im Rahmen des Pilotprogramms von dem jeweiligen Drittanbieter personenbezogene Daten aus und zu Systemen des Kunden verarbeitet werden, erfolgt dies im Auftrag des Kunden und der Drittanbieter hat einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Kunden abzuschließen.
Eine Haftung von JTL ist ausgeschlossen für von JTL nicht verschuldete Störungen innerhalb des Leitungsnetzes.
Dem Drittanbieter ist bekannt, dass die Erstellung einer darstellungsfehlerfreien Webseite für alle verfügbaren Browser nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist.
Soweit über den JTL-Extension-Store eine Möglichkeit der Weiterleitung auf Datenbanken, Websites, Dienste etc. Dritter, z.B. durch die Einstellung von Links oder Hyperlinks gegeben ist, haftet JTL weder für Zugänglichkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder Dienste, noch für den Inhalt derselben. Insbesondere haftet JTL nicht für deren Rechtmäßigkeit, inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, etc.
Die Datenkommunikation über das Internet kann nach derzeitigem Stand der Technik nicht fehlerfrei und / oder nicht jederzeit verfügbar gewährleistet werden. JTL bemüht sich, den JTL-Extension-Store sowie alle angebotenen Leistungen möglichst konstant verfügbar zu halten. JTL haftet insbesondere nicht dafür, soweit der JTL-Extension-Store und/oder über das Internet angebotene Leistungen zeitweise nicht verfügbar sind. In diesem Zusammenhang gewährleistet JTL eine durchschnittliche Erreichbarkeit ihres Servers von 99% im
Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, soweit diese Probleme nicht im Einflussbereich von JTL liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Stromausfälle, Verschulden Dritter, nicht zu erreichen ist.
Eine Haftung von JTL für Pflichtverletzungen ist im Übrigen ausgeschlossen; JLT haftet stets:
im Fall des Vorsatzes oder bei grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
bei Ansprüchen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer sog. Kardinalpflicht. Als Kardinalpflicht gilt eine solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Falle ist die Haftung von JTL der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
In Bezug auf alle Inhalte und Dienste, deren Urheber nicht JTL sondern ein Drittanbieter ist, ist JTL nicht verpflichtet, Überprüfungen vorzunehmen.
JTL haftet insbesondere, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, deren Ursache im Verantwortungsbereich von JTL liegen. JTL übernimmt gegenüber Drittanbietern oder Kunden keine Haftung für die jeweiligen Beiträge eines Drittanbieters, sofern dieser nicht Erfüllungsgehilfe von JTL im Sinne des § 278 BGB ist.
JTL bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
Der Drittanbieter hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik. Für den Verlust von Daten haftet JTL nach Maßgabe der vorstehenden Absätze daher nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Drittanbieters nicht vermeidbar gewesen wäre.
Die Haftung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze erstreckt sich nicht auf Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der von JTL auf dem JTL-Extension-Store erbrachten Leistungen, die durch eine unsachgemäße oder fehlerhafte Inanspruchnahme durch den Seller verursacht worden sind.
Die Server von JTL sind dem Stand der Technik entsprechend, insbesondere durch Firewalls, gesichert; dem Drittanbieter ist jedoch bekannt, dass für alle Teilnehmer die Gefahr besteht, dass übermittelte Daten im Übertragungsweg abgehört werden können. Dies gilt nicht nur für den Austausch von Informationen über E-Mail, die das System verlassen, sondern auch für alle sonstigen Übertragungen von Daten. Die Vertraulichkeit von übermittelten Daten kann daher nicht gewährleistet werden.
Der Drittanbieter übernimmt gegenüber JTL und allen anderen Drittanbietern und Kunden die Gewähr, dass bezüglich der von ihm übertragenen Daten die datenschutzrechtlichen Erfordernisse durch den Drittanbieter eingehalten worden sind und stellt JTL von jeglichen Ansprüchen, auch öffentlich-rechtlicher Natur, frei. Insbesondere hat der Drittanbieter selbst dafür Sorge zu tragen, dass die gegebenenfalls notwendige Einwilligung von Mitarbeitern eingeholt wird, bevor personenbezogene Daten von Mitarbeitern in eine Plattform eingestellt werden.
Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte des Drittanbieters aus dem Vertrags- bzw. Nutzungsverhältnis mit JTL auf Dritte ist ausgeschlossen.
Zur Aufrechnung gegenüber JTL ist der Drittanbieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung wird das diesen Drittanbieterbedingungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis mit Sellern beginnt mit der Zulassung durch JTL gemäß Ziffer II § 2, mit den übrigen Drittanbietern mit deren Freischaltung oder der Unterzeichnung eines Vertrages durch JTL und den jeweiligen Drittanbieter – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Das Vertragsverhältnis mit Sellern kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sofern nicht anderweitig vereinbart, kann das Nutzungsverhältnis mit sonstigen Drittanbietern von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist für JTL insbesondere:
der Verstoß eines Drittanbieters gegen die Bestimmungen dieser Drittanbieterbedingungen, der auch nach Fristsetzung nicht beseitigt wird;
die deliktische oder strafbare Handlung (z.B. Betrug) eines Drittanbieters oder der Versuch einer solchen;
der Verzug des Drittanbieters mit der Zahlungspflicht gemäß der vom Drittanbieter zu leistenden Zahlung um mehr als sechs Wochen.
andauernde Betriebsstörungen infolge von höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle von JTL liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Brand, unverschuldeter Zusammenbruch von Leitungsnetzen.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per Fax oder E-Mail wahren die Schriftform.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses enden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – sämtliche Nutzungsrechte des Drittanbieters und er ist zur Herausgabe oder nach Wahl von JTL zur Vernichtung sämtlicher von JTL erhaltener Gegenstände einschließlich Datenträger verpflichtet.
JTL behält sich vor, die vorliegenden Drittanbieterbedingungen zu ändern,
wenn die Drittanbieterbedingungen an das geltende Recht angepasst werden müssen, insbesondere im Falle einer veränderten Gesetzeslage, Entwicklungen in der Rechtsprechung oder wenn JTL einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nachkommen muss,
im Falle technischer oder prozessualer Veränderungen, die eine Änderung der Drittanbieterbedingungen erforderlich machen, soweit dies ohne wesentliche Auswirkungen für den Seller ist,
wenn JTL neue oder zusätzliche Leistungen v.a. für Drittanbieter anbietet, die in die
Drittanbieterbedingungen mitaufgenommen werden müssen, sofern dies keine Nachteile für das mit dem Drittanbieter bestehende Vertragsverhältnis mit sich bringt, oder
wenn die Änderungen der Drittanbieterbedingungen für den Drittanbieter lediglich rechtlich vorteilhaft sind.
JTL behält sich darüber hinaus vor, die Drittanbieterbedingungen zu ändern, soweit dies für den Drittanbieter zumutbar ist.
Änderungen nach diesem § 5 werden dem Drittanbieter schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Drittanbieter der Änderung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vom Drittanbieter anerkannt. Fristbeginn ist dabei der Zugang der Mitteilung beim Drittanbieter. Auf das Widerspruchsrecht, die Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen des Schweigens während der Widerrufsfrist wird der Drittanbieter gesondert hingewiesen. Widerspricht der Drittanbieter den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort.
Vertragliche oder gesetzliche Rechte des Drittanbieters über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, insbesondere nach § 4 bleiben unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist Hückelhoven, Deutschland.
Sofern es sich bei dem Drittanbieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz von JTL in Hückelhoven, Deutschland; JTL ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Drittanbieters gerichtlich geltend zu machen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Soweit ein Vertrag oder diese Drittanbieterbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Drittanbieterbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.