Neue Wertermittlungsrichtlinien und Änderung § 13 der Gartenordnung
Auf der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes wurden 2 wichtige Anträge des Vorstandes mit großer Mehrheit der Delegierten angenommen:
Sowohl die geänderte Gartenordnung als auch die Wertermittlungsrichtlinien sind ab dem 12. April 2025 gültig.
Wesentliche Änderungen des § 13 der Gartenordnung sind:
- Der Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse) muss auf mindestens 1/3 der Parzellenfläche erfolgen.
- Die Anbauformen Obst und Gemüse müssen jeweils mindestens 50% der Anbaufläche betragen - also mindestens 1/6 Obst und mindestens 1/6 Gemüse. Es reicht also nicht, wenn auf 1/3 der Gesamtfläche nur Obststräucher und Obstbäume gepflanzt sind.
- Für Obstgehölze und Beerensträucher wird für die Ermittlung der anzurechnenden Anbaufläche die tatsächliche Kronen-Projektionsfläche berücksichtigt. Es reicht also nicht, 10 neue Obstbäume zu pflanzen und dann zu behaupten, dass diese mal ein Drittel der Fläche bedecken werden.
- Die Liste der Obstgehölze und Beerensträucher wurde erheblich erweitert.
- Die maximal berücksichtigte Fläche der Obstgehölze und Beerensträucher wurde angepasst.
- Es werden auch Obstbäume bewertet, wenn die Untersaat Rasen ist.
- Eine Doppelanrechnung durch Unterpflanzung wird nicht berücksichtigt (wenn zum Beispiel unter einem Obstbaum Gemüse oder Beeren angebaut werden).
Bei Dateien können über die o. a. Links heruntergeladen werden.