Betreten von Gärten
Nach einem unerfreulichen Zwischenfall möchten wir euch ausnahmsweise auf einen Absatz unserer Vereinssatzung aufmerksam machen:
Nach § 27 (2) hat der Vorstand oder sein Beauftragter das Recht – nach vorheriger Ankündigung – den Garten zu betreten.
Im Konkreten bedeutet das, dass unsere Wasserwarte Hans-Joachim Lisker und Burkhard Veit den Garten betreten dürfen, um die Wasserleitung oder die Wasseruhr zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn sie in der Vergangenheit in dem Garten Probleme festgestellt haben. Als „vorherige Ankündigung“ reicht es, wenn sie vor Betreten des Garten sich bemerkbar machen und höflich um Einlass bitten.
Ohne besonderen Grund darf der Zutritt nicht verwehrt werden.